2.3.2 Angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage kann diese Frage indes offenbleiben und es ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einsprachefrist korrekt angewendet hat: Eine Einsprache ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 190 Abs. 1 StG). Es existiert keine gesetzliche Bestimmung, wonach bei gleichzeitig eröffneten Veranlagungsverfügungen für mehrere Steuerperioden die Einsprachefristen zu kumulieren wären. Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der Eröffnung zu laufen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG).