Im Verlauf des Einspracheverfahrens erhielten die Rekurrenten somit ausreichend Gelegenheit, ihre Eingabe zu ergänzen und sich zum Sachverhalt zu äussern. Es ist fraglich, inwieweit eine allfällige unrichtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Einsprachefrist durch die Steuerverwaltung für das vorliegende Rekursverfahren von Bedeutung ist bzw. ob die Rekurrenten diesbezüglich überhaupt ein schutzwürdiges Interesse haben, das für ein Eintreten auf das entsprechende Rechtsbegehren vorausgesetzt wird.