Zum anderen habe der Rekurrent erst am 12. Juni 2019 von den Veranlagungsverfügungen Kenntnis erhalten, nachdem er von einem Auslandaufenthalt zurückgekehrt sei. Er ist der Auffassung, dass die 30-tägige Frist erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. 2.3.1 Hierzu ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung auf die fristgerecht am 15. Juni 2019 erhobene Einsprache gegen die Verfügungen vom 20. Mai 2019 eintrat und den Rekurrenten sodann Gelegenheit bot, ihre Begründung bis am 1. Juli 2019 zu ergänzen (Schreiben vom 19.6.2019, pag. 238). Nachdem die Rekurrenten davon mit Schreiben vom 28. Juni 2019