2.3 Ebenfalls verfahrensrechtlicher Natur ist die von den Rekurrenten geforderte Überprüfung des Vorgehens der Steuerverwaltung in Bezug auf die Einsprachefrist. Sie kritisieren zum einen, dass die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2014 bis 2016 gleichzeitig am 20. Mai 2019 eröffnet worden seien, wodurch ihnen nur 30 Tage zum Verfassen der Einsprache zur Verfügung gestanden hätten, anstatt insgesamt 90 Tage bei separater Eröffnung. Zum anderen habe der Rekurrent erst am 12. Juni 2019 von den Veranlagungsverfügungen Kenntnis erhalten, nachdem er von einem Auslandaufenthalt zurückgekehrt sei.