Aus dieser Bestimmung wird die Vermutung abgeleitet, dass jeder Ehegatte den anderen im Verfahren vertritt. Dies gilt für gemeinsam zu veranlagende Steuerperioden selbst dann, wenn sich das Ehepaar in der Zwischenzeit getrennt hat (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 6 zu Art. 113 DBG). Somit entfalten im vorliegenden Fall die einzig vom Rekurrenten unterschriebenen Eingaben vom 18. Oktober 2019 und vom 22. Mai 2020 auch für die Rekurrentin Wirkung.