2.2 Aus der per Ende 2016 noch ungetrennten Ehe ergibt sich weiter, dass die Rekurrenten ihre Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben, selbst wenn Zustellungen seit der Trennung an beide Ehegatten gesondert erfolgen (Art. 156 Abs. 1 und 5 StG). Rechtsmittel und andere Eingaben gelten auch dann als rechtzeitig eingereicht, wenn bloss ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 156 Abs. 3 StG). Aus dieser Bestimmung wird die Vermutung abgeleitet, dass jeder Ehegatte den anderen im Verfahren vertritt.