Wie aus der unter Bst. B hiervor aufgeführten Tabelle hervorgeht, hat die Steuerverwaltung hierzu die zunächst auf gemeinsamer Basis ermittelten Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen) auf beide Ehegatten aufgeteilt, wobei der Steuerbetrag für beide Ehegatten anhand des Steuersatzes des Gesamteinkommens und -vermögens bestimmt wurde. Dieses Vorgehen ist korrekt, was in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 auch von den Rekurrenten zugestanden wird.