Für die hier zu beurteilenden Steuerjahre 2014, 2015 und 2016 sind die Rekurrenten demnach gemeinsam zu veranlagen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 StG). Allerdings haften die Rekurrenten seit ihrer Trennung nicht mehr solidarisch für die noch offenen Steuerschulden, weshalb die Steuerverwaltung die jeweilige Haftungsquote festzusetzen hat (Art. 15 Abs. 2 StG). Wie aus der unter Bst.