Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist in erster Linie strittig, ob der Steuerwert der von den Rekurrenten gehaltenen Aktien der C.________ AG um einen Pauschalabzug wegen Minderheitsbeteiligung zu reduzieren ist. Vorab ist jedoch auf formelle Aspekte des Verfahrens und entsprechende Einwände der Rekurrenten einzugehen.