E. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 hat (ausschliesslich) der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Er erklärt, dass er – entgegen dem entsprechenden Vermerk in der Vernehmlassung – nicht durch die Rekurrentin vertreten werde. Im Übrigen bestätigt und präzisiert er das bereits in der Rekursschrift Vorgebrachte. F. Am 22. Mai 2020 hat sich der Rekurrent schriftlich an die Steuerverwaltung gewandt (mit Kopie an die Steuerrekurskommission) und u.a. beantragt, den amtlichen Wert und den Eigenmietwert des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. 1.________ in den vom Rekurs betroffenen Steuerjahren 2014, 2015 und 2016 zu reduzieren.