D. Am 16. Oktober 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung der Rekurse beantragt. Sie führt aus, dass die Rekurrenten in den fraglichen Steuerjahren -2- in ungetrennter Ehe gelebt hätten und daher die Voraussetzungen für eine Reduktion des Steuerwerts der Beteiligung an der C.________ AG nicht gegeben seien. Weiter seien die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einsprachefrist im vorliegenden Fall korrekt angewandt worden.