100 19 379 100 19 380 100 19 381 Gemeinde: E.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 20.10.2020 RNA/CLE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 20. Oktober 2020 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft in der Rekurssache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern pro 2014, 2015 und 2016 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) und B.________ (Rekurrentin; zusammen: Rekurrenten) teilten der Gemeinde E.________ am 20. Juli 2018 mit, dass sie per 31. Juli 2018 ihren gemeinsamen Haushalt aufheben würden und ab Steuerjahr 2018 getrennt zu veranlagen seien (Akten Vorin- stanz, pag. 232 und 234). Mit Verfügungen vom 20. Mai 2019 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), gleichzeitig für die Steuerjahre 2014, 2015 und 2016 veranlagt. Dabei teilte die Steuerverwaltung das zunächst für beide Rekurrenten gemeinsam festgesetzte steuerbare Einkommen und Vermögen auf den Rekurrenten und die Rekurrentin auf (Akten Vorinstanz, pro 2014: pag. 246 ff., pro 2015: pag. 135 ff., pro 2016: pag. 40 ff.). B. Gegen sämtliche Veranlagungsverfügungen erhoben die Rekurrenten am 15. Juni 2019 Einsprache (pag. 244) und beantragten Anpassungen in Zusammenhang mit der beruflichen und der gebundenen privaten Vorsorge. In einer weiteren Eingabe, datiert vom 28. Juni 2019 (pag. 235), machten die Rekurrenten zum einen höhere Steuerschulden geltend und beantrag- ten zum anderen, dass der Steuerwert ihrer Beteiligung an der C.________ AG reduziert wer- de. Die Einsprache wurde von der Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 3. Sep- tember 2019 teilweise gutgeheissen, in Bezug auf den Steuerwert der Beteiligung jedoch ab- gewiesen (pro 2014: pag. 185 ff., pro 2015: pag. 97 ff., pro 2016: pag. 1 ff.). Die Steuerfaktoren wurden dabei wie folgt festgesetzt und auf die beiden Ehegatten aufgeteilt (gerundete Beträge; nur kantonale Steuern): Steuerbares Einkommen Steuerbares Vermögen Steuerjahr Gemeinsam Rekurrent Rekurrentin Gemeinsam Rekurrent Rekurrentin 2014 54'800 30'600 24'200 1'971'000 986'000 985'000 2015 88'900 56'600 32'300 1'863'000 932'000 931'000 2016 67'400 50'100 17'300 1'831'000 916'000 915'000 C. Mit Eingabe vom 8. September 2019 haben die Rekurrenten gegen diese Einspracheent- scheide Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, dass der Steuerwert ihrer Beteiligung an der C.________ AG um einen Abzug für Minderheitsanteile reduziert werde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass beide Ehegatten als separate Steuersubjekte zu betrachten seien. Zusätzlich stellen die Rekurrenten die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz gewährten Frist zur Einrei- chung der Einsprache infrage. D. Am 16. Oktober 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abwei- sung der Rekurse beantragt. Sie führt aus, dass die Rekurrenten in den fraglichen Steuerjahren -2- in ungetrennter Ehe gelebt hätten und daher die Voraussetzungen für eine Reduktion des Steu- erwerts der Beteiligung an der C.________ AG nicht gegeben seien. Weiter seien die gesetzli- chen Bestimmungen betreffend Einsprachefrist im vorliegenden Fall korrekt angewandt worden. E. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 hat (ausschliesslich) der Rekurrent zur Vernehmlas- sung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Er erklärt, dass er – entgegen dem entspre- chenden Vermerk in der Vernehmlassung – nicht durch die Rekurrentin vertreten werde. Im Übrigen bestätigt und präzisiert er das bereits in der Rekursschrift Vorgebrachte. F. Am 22. Mai 2020 hat sich der Rekurrent schriftlich an die Steuerverwaltung gewandt (mit Kopie an die Steuerrekurskommission) und u.a. beantragt, den amtlichen Wert und den Eigen- mietwert des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. 1.________ in den vom Rekurs betroffenen Steuerjahren 2014, 2015 und 2016 zu reduzieren. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist in erster Linie strittig, ob der Steuerwert der von den Rekurrenten gehalte- nen Aktien der C.________ AG um einen Pauschalabzug wegen Minderheitsbeteiligung zu re- duzieren ist. Vorab ist jedoch auf formelle Aspekte des Verfahrens und entsprechende Einwän- de der Rekurrenten einzugehen. -3- 2.1 Zu klären ist zunächst die verfahrensrechtliche Stellung der Rekurrenten. In den Jahren 2014 bis 2016 lebten die verheirateten Rekurrenten in einem gemeinsamen Haushalt an der D.________strasse 7 in E.________. Der gemeinsame Haushalt wurde (erst) per 31. Juli 2018 aufgehoben (die Rekurrentin wohnt immer noch an der genannten Adresse). Für die hier zu beurteilenden Steuerjahre 2014, 2015 und 2016 sind die Rekurrenten demnach gemeinsam zu veranlagen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 StG). Allerdings haften die Rekurrenten seit ihrer Tren- nung nicht mehr solidarisch für die noch offenen Steuerschulden, weshalb die Steuerverwaltung die jeweilige Haftungsquote festzusetzen hat (Art. 15 Abs. 2 StG). Wie aus der unter Bst. B hiervor aufgeführten Tabelle hervorgeht, hat die Steuerverwaltung hierzu die zunächst auf ge- meinsamer Basis ermittelten Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen) auf beide Ehegatten aufgeteilt, wobei der Steuerbetrag für beide Ehegatten anhand des Steuersatzes des Gesamt- einkommens und -vermögens bestimmt wurde. Dieses Vorgehen ist korrekt, was in der Stel- lungnahme vom 18. Oktober 2019 auch von den Rekurrenten zugestanden wird. 2.2 Aus der per Ende 2016 noch ungetrennten Ehe ergibt sich weiter, dass die Rekurrenten ihre Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben, selbst wenn Zustellungen seit der Trennung an beide Ehegatten gesondert erfolgen (Art. 156 Abs. 1 und 5 StG). Rechtsmittel und andere Eingaben gelten auch dann als rechtzeitig eingereicht, wenn bloss ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 156 Abs. 3 StG). Aus dieser Bestimmung wird die Vermutung abgeleitet, dass jeder Ehegatte den anderen im Verfahren vertritt. Dies gilt für gemeinsam zu veranlagende Steuerperioden selbst dann, wenn sich das Ehepaar in der Zwischenzeit getrennt hat (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 6 zu Art. 113 DBG). Somit entfalten im vorliegenden Fall die einzig vom Rekurrenten unterschriebenen Eingaben vom 18. Oktober 2019 und vom 22. Mai 2020 auch für die Rekurrentin Wirkung. 2.3 Ebenfalls verfahrensrechtlicher Natur ist die von den Rekurrenten geforderte Überprüfung des Vorgehens der Steuerverwaltung in Bezug auf die Einsprachefrist. Sie kritisieren zum ei- nen, dass die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2014 bis 2016 gleichzeitig am 20. Mai 2019 eröffnet worden seien, wodurch ihnen nur 30 Tage zum Verfassen der Einsprache zur Verfügung gestanden hätten, anstatt insgesamt 90 Tage bei separater Eröffnung. Zum an- deren habe der Rekurrent erst am 12. Juni 2019 von den Veranlagungsverfügungen Kenntnis erhalten, nachdem er von einem Auslandaufenthalt zurückgekehrt sei. Er ist der Auffassung, dass die 30-tägige Frist erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. 2.3.1 Hierzu ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung auf die fristgerecht am 15. Juni 2019 erhobene Einsprache gegen die Verfügungen vom 20. Mai 2019 eintrat und den Rekurrenten sodann Gelegenheit bot, ihre Begründung bis am 1. Juli 2019 zu ergänzen (Schreiben vom 19.6.2019, pag. 238). Nachdem die Rekurrenten davon mit Schreiben vom 28. Juni 2019 -4- (pag. 235) Gebrauch gemacht hatten, sandte die Steuerverwaltung am 1. Juli 2019 beiden Re- kurrenten je einen Vorabdruck der geplanten Einspracheentscheide zu (pag. 211 ff.) und ge- währte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese blieb ungenutzt, weshalb die Steuerverwal- tung am 3. September 2019 die mit dem Vorabdruck übereinstimmenden Einspracheentscheide eröffnete. Im Verlauf des Einspracheverfahrens erhielten die Rekurrenten somit ausreichend Gelegenheit, ihre Eingabe zu ergänzen und sich zum Sachverhalt zu äussern. Es ist fraglich, inwieweit eine allfällige unrichtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Ein- sprachefrist durch die Steuerverwaltung für das vorliegende Rekursverfahren von Bedeutung ist bzw. ob die Rekurrenten diesbezüglich überhaupt ein schutzwürdiges Interesse haben, das für ein Eintreten auf das entsprechende Rechtsbegehren vorausgesetzt wird. 2.3.2 Angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage kann diese Frage indes offenbleiben und es ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einsprachefrist korrekt angewendet hat: Eine Einsprache ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 190 Abs. 1 StG). Es existiert keine gesetzliche Bestimmung, wonach bei gleichzeitig eröffneten Veranlagungsverfügungen für mehrere Steuerperioden die Einsprachefristen zu kumulieren wären. Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der Eröff- nung zu laufen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Ein Entscheid gilt als eröffnet, wenn der Adressat ihn tatsächlich in Empfang nimmt oder wenn er in dessen Herrschaftsbereich ge- langt und zur Kenntnis genommen werden kann (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 2 zu Art. 44 VRPG). Vorlie- gend datieren die Veranlagungsverfügungen vom 20. Mai 2019. Sie sind einige Tage vor die- sem Datum mit gewöhnlicher Post an beide Ehegatten versandt worden, wobei sich das gemäss Art. 159 Abs. 3 StG erforderliche inländische Zustelldomizil des Rekurrenten an der Adresse der Rekurrentin befand (siehe entsprechende Vollmacht vom 20.7.2018, pag. 233). Hinweise auf eine verspätete Zustellung existieren nicht. Die Einsprachefrist wäre demnach am 20. Juni 2019 abgelaufen. Die vom Rekurrenten geltend gemachte Auslandabwesenheit bis am 12. Juni 2019 hätte unter den gegebenen Umständen aus mehreren Gründen keine Wiederher- stellung der Frist im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG bewirken können. 3. Das eigentliche Rechtsbegehren der Rekurrenten betrifft den Vermögenssteuerwert der von ihnen gehaltenen Aktien der C.________ AG. Sie machen geltend, dass seit dem Steuer- jahr 2008 der zuvor gewährte Pauschalabzug für Minderheitsanteile gestrichen worden sei. Zur Begründung habe die Steuerverwaltung damals vorgebracht, dass die Beteiligungsquoten von Ehegatten zu addieren und gemeinsam zu bewerten seien, denn sie beträfen das gleiche Steu- ersubjekt. Diese Begründung sei für die hier zu beurteilenden Steuerjahre 2014, 2015 und 2016 nicht mehr haltbar, weil die Steuerverwaltung die Rekurrenten getrennt veranlagt habe. Dabei -5- handle es sich um eine "Subjektaufteilung", die zur Folge habe, dass sowohl der Rekurrent als auch die Rekurrentin ein eigenes Steuersubjekt darstellten (Rekursschrift vom 8.9.2019). 3.1 Soweit das Steuergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (Art. 48 StG). Für Wertpapiere des Privatvermögens ohne regel- mässige Kursnotierung existiert indes eine Sondernorm in Art. 49 Abs. 2 StG: Diese werden nach dem sogenannten inneren Wert bewertet. Der innere Wert wird in der Praxis anhand des Kreisschreibens Nr. 28 vom 28. August 2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz bestimmt ("Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer", abruf- bar unter: , Menü: "Dokumente > Kreisschreiben" [besucht am 11.9.2020], im Folgenden: Kreisschreiben 28). Das Kreisschreiben 28 bezweckt eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden (RZ 1 Abs. 1). Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Ge- schäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen wird mit einem Pauschalabzug auf dem errechneten inneren Wert Rechnung getragen (RZ 61 Abs. 1). Der Pauschalabzug beträgt 30 % und wird in der Regel für Beteiligungen bis und mit 50 % des Gesellschaftskapitals gewährt (RZ 61 Abs. 3 und RZ 62 Abs. 1). Laut dem ebenfalls von der Schweizerischen Steuerkonferenz gleichenorts veröffentlichten Kommentar zum Kreisschreiben 28 sind die Beteiligungsquoten von gemein- sam besteuerten Ehegatten zusammenzuzählen (Kommentar zu Kreisschreiben 28, Version 2019, S. 76). 3.2 Die Rekurrenten hielten gemäss Steuererklärungen in den Jahren 2014 bis 2016 durch- gehend insgesamt 35 von 50 Aktien an der C.________ AG, was einem Anteil von 70 % ent- spricht. Davon entfallen 25 Aktien (50 % des Aktienkapitals) auf den Rekurrenten und 10 Aktien (20 % des Aktienkapitals) auf die Rekurrentin (pro 2014: pag. 274; pro 2015: pag. 176; pro 2016: pag. 80). Die Rekurrenten bringen sinngemäss vor, dass sie aufgrund der von der Steu- erverwaltung vorgenommenen Steueraufteilung zwei verschiedene Steuersubjekte verkörpern und folglich nicht als "gemeinsam besteuerte Ehegatten" betrachtet werden dürften. Zwar trifft es zu, dass Ehegatten zwei verschiedene Steuersubjekte darstellen, die beide gleichberechtigt und selbstständig handeln können. Dies gilt freilich für alle verheirateten steuerpflichtigen Per- sonen, mithin auch für solche, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 8 zu Art. 9 sowie N. 2 zu Art. 113 DBG; siehe auch E. 2.2 hiervor). So betrachtet war die von der Steuerverwaltung bei der Veranlagung pro 2008 gewählte Formulierung, wonach nunmehr ein gemeinsames Steuersubjekt vorliege, unpräzis (siehe Rekursbeilage 3). Dies hat freilich nichts mit der Frage zu tun, ob Ehegatten gemeinsam oder getrennt veranlagt bzw. besteuert werden. Wie sich aus E. 2.1 hiervor ergibt, sind die Re- -6- kurrenten für die Steuerjahre 2014 bis 2016 (und auch für das hier nicht zu beurteilende Steuer- jahr 2017) aufgrund des erst per 31. Juli 2018 aufgelösten gemeinsamen Haushalts gemeinsam zu veranlagen. Dass die aufgrund der addierten Einkommen und Vermögenswerte festgesetz- ten Steuern auf beide Ehegatten aufgeteilt werden, hat – wie ebenfalls in E. 2.1 bereits ausge- führt – nichts mit der eigentlichen Veranlagung zu tun, sondern mit dem Wegfall der gemeinsa- men und solidarischen Haftung beider Ehegatten für den gesamten Steuerbetrag. Nach den Bestimmungen des Kreisschreibens 28 haben die Rekurrenten für die Steuerjahre 2014 bis 2016 demnach keinen Anspruch auf einen Pauschalabzug infolge Minderheitsbeteiligung. 3.3 Die Rekurrenten machen in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 geltend, dass das Kreisschreiben 28 nicht rechtsverbindlich sei, sondern lediglich eine Wegleitung darstelle. Tatsächlich handelt es sich beim Kreisschreiben 28 um eine sogenannte Verwaltungsverord- nung, die sich vorab an die Steuerbehörden richtet. Gegenüber den steuerpflichtigen Personen und Gerichten stellen Verwaltungsverordnungen rechtsunverbindliche Äusserungen der Verwal- tung über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar. Allerdings weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von einer Verwaltungsverordnung ab, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendba- ren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Auf diese Weise nehmen die Gerichte das Anliegen der Verwaltung auf, anhand interner Weisungen einen rechtsgleichen, einheitlichen und sach- gemässen Vollzug der massgebenden Rechtssätze herbeizuführen (vgl. BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015, E. 3.2; BGer 2C_264/2014 vom 17.8.2015, E. 2.4 mit Hinweisen). Das hier zur Diskussion stehende Kreisschreiben 28 gilt nach langjähriger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Grundlage zur Bestimmung des Verkehrswerts nichtkotierter Aktien und wird auch von der Lehre anerkannt (BGer 2C_504/2009 vom 15.4.2010, E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ansatzweise zu erkennen, weshalb die im Kreisschreiben 28 (bzw. dem Kommentar dazu) enthaltene Regelung bezüglich Addition von Anteilen gemeinsam besteuerter Ehegatten für die Gewährung oder Nichtgewährung des Pauschalabzugs für Minderheitsbeteiligungen sachwidrig oder unangemessen wäre. Hinzu kommt, dass sich die rechtliche Grundlage für den von den Rekurrenten beanspruchten Pauschalabzug ebenfalls aus dem Kreisschreiben 28 er- gibt; weshalb dieses konsequenterweise auch für dessen Anwendbarkeit im Einzelfall heranzu- ziehen ist. 3.4 Irrelevant ist schliesslich das vom Rekurrenten in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 vorgebrachte Argument, wonach er als "Geschäftsführer und 50 %-Teilhaber" keinen be- herrschenden und massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der C.________ AG ausü- ben könne, weil die Steuerverwaltung bei deren Veranlagung verbuchte Löhne teilweise in Ge- winnausschüttungen umqualifiziert habe. Die (hier nicht zu beurteilenden) Aufrechnungen bei -7- der Veranlagung der C.________ AG haben offensichtlich nichts mit dem Pauschalabzug für Minderheitsbeteiligungen zu tun. Im Ergebnis sind Rekurse pro 2014, 2015 und 2016, soweit sie den Vermögenssteuerwert der Beteiligung an der C.________ AG betreffen, abzuweisen. 4. Mit vom 22. Mai 2020 datierten und an die Steuerverwaltung adressierten Schreiben be- antragen die Rekurrenten u.a., dass für ihre Liegenschaft E.________ Gbbl. Nr. 1.________ in den Veranlagungen der Steuerjahre 2014 bis 2018 ein tieferer amtlicher Wert sowie ein tieferer Eigenmietwert festgesetzt werde. Die Rekurrenten machen geltend, dass es gemäss einem Urteil des Bundesgerichts unzulässig sei, ihre Photovoltaik-Anlage im amtlichen Wert und im Eigenmietwert zu berücksichtigen. Soweit die kantonalen Steuern pro 2014 bis 2016 betroffen sind, ist die Steuerrekurskommission grundsätzlich für die Beurteilung dieser Anträge zuständig (sogenannter "Devolutiveffekt", vgl. Silvia Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steu- errecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 6a zu Art. 50 StHG). Allerdings ist es nicht Aufgabe der ers- ten verwaltungsunabhängigen Justizinstanz, sich erstmals fundiert mit einem Sachverhalt aus- einanderzusetzen. Weil die amtliche Bewertung und der Eigenmietwert im Veranlagungs- und Einspracheverfahren kein Thema waren und die Sache diesbezüglich nicht spruchreif ist, wird die Angelegenheit zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens betreffend amtlicher Wert und Eigenmietwert an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'000.--, werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des geltenden Verfahrensrechts des Kantons Bern als Zwischenentscheide. Dies gilt namentlich auch dann, wenn – wie vorliegend – für ein und dasselbe Steuerjahr bezüglich einzelner Aspekte des Streitfalls entschieden, bezüg- lich anderer zur weiteren Abklärung und neuen Veranlagung zurückgewiesen wird (VGE 100 2019 50/51 vom 9.7.2020, E. 1.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Zwischenentscheide können unter den Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 und 4 VRPG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier -8- mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, selbstständig angefochten werden (statt vieler VGE 100 2019 131/132 vom 18.7.2019, E. 1.3). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2014 wird bezüglich Vermögenssteu- erwert der Beteiligung an der C.________ AG abgewiesen. Bezüglich amtlicher Wert und Eigenmietwert des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. 1.________ wird die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 2. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2015 wird bezüglich Vermögenssteu- erwert der Beteiligung an der C.________ AG abgewiesen. Bezüglich amtlicher Wert und Eigenmietwert des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. 1.________ wird die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 3. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2016 wird bezüglich Vermögenssteu- erwert der Beteiligung an der C.________ AG abgewiesen. Bezüglich amtlicher Wert und Eigenmietwert des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. 1.________ wird die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'000.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. -9- 7. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Gemeinde E.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Leumann - 10 -