- 11 - 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG). Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der amtliche Wert des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1.________ beträgt ab dem Steuerjahr 2016 unverändert CHF 837'300.--. 2. Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden dem Rekurrenten keine Verfahrenskosten auferlegt.