Die 10 %-Regel ermöglicht bei grösseren Renovationen und Sanierungen eine einheitliche und praktikable Umsetzung des Grundsatzes, dass der amtliche Wert einer Liegenschaft erst bei einer Veränderung von einer gewissen Relevanz angepasst werden soll (vgl. dazu die ausführlichen Erwägungen im erwähnten VGE 22759 vom 12.6.2007, in BVR 2007 S 553 E. 4.2 ff.). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch bei Umbauten gelten sollte, zumal solche oft gleichzeitig mit Renovations- oder Sanierungsarbeiten in Auftrag gegeben werden.