So würde wohl auch die Steuerverwaltung bloss von einer Sanierung sprechen, wenn der Rekurrent die zuvor vorhandene Badewanne ersetzt hätte, anstatt eine grössere Dusche einzubauen. Die 10 %-Regel ermöglicht bei grösseren Renovationen und Sanierungen eine einheitliche und praktikable Umsetzung des Grundsatzes, dass der amtliche Wert einer Liegenschaft erst bei einer Veränderung von einer gewissen Relevanz angepasst werden soll (vgl. dazu die ausführlichen Erwägungen im erwähnten VGE 22759 vom 12.6.2007, in BVR 2007 S 553 E. 4.2 ff.).