In Bezug auf Umbauten ergeben sich, wie der vorliegende Sachverhalt beispielhaft zeigt, Abgrenzungsprobleme zu reinen Sanierungen. Die Unterscheidung ist nicht so eindeutig, wie es die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung darstellt. So würde wohl auch die Steuerverwaltung bloss von einer Sanierung sprechen, wenn der Rekurrent die zuvor vorhandene Badewanne ersetzt hätte, anstatt eine grössere Dusche einzubauen.