a StG fallenden baulichen Massnahmen. Soweit Neubauten und Abbrüche von Gebäuden betroffen sind, ist zu beachten, dass diese auch unter Art. 183 Abs. 2 StG fallen, weil sie eine Änderung im Bestand von Gebäuden bewirken (Annik Bärtschi, a.a.O., N. 10 und 16 zu Art. 183 StG). In diesen Fällen spielt gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission aus dem Jahr 2013 die 10 %-Regel keine Rolle (RKE 100 2010 648 vom 18.6.2013, E. 10, nicht publiziert; durch VGE 100 2013 263 vom 12.8.2014 aus anderen Gründen aufgehoben). In Bezug auf Umbauten ergeben sich, wie der vorliegende Sachverhalt beispielhaft zeigt, Abgrenzungsprobleme zu reinen Sanierungen.