6.4 Hierzu ist vorab anzumerken, dass das Verwaltungsgericht in zwei späteren Urteilen die 10 %-Regel generell auf bauliche Veränderungen nach Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG bezog (VGE 100 2012 111 vom 4.12.2013, E. 2.4; VGE 100 2013 263 vom 12.8.2014, E. 2.2). Zwar finden sich die entsprechenden Bemerkungen nur in den allgemeinen rechtlichen Erwägungen (in beiden Fällen waren andere Aspekte der amtlichen Bewertung umstritten), dennoch sprechen sie zumindest nicht gegen eine Anwendung der 10 %-Regel auf sämtliche unter Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG fallenden baulichen Massnahmen.