6.3 Diese verwaltungsgerichtliche Praxis wird von der Steuerverwaltung nicht infrage gestellt. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die 10 %-Regel nur bei Renovationen und Sa- - 10 - nierungen gerechtfertigt sei, um diese "unbestimmten Begriffe" zu konkretisieren. Eine auf diese Weise "quantifizierende Auslegung" von Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG sei bei Neubauten, Umbauten und Abbrüchen nicht erforderlich. Daher sei es richtig, in solchen Fällen immer eine ausserordentliche Neubewertung vorzunehmen und so den Wert des steuerbaren Vermögens korrekt festzulegen (Vernehmlassung vom 14.10.2019, S. 4).