183 Abs. 2 StG), wonach besondere Verhältnisse eine Neubewertung rechtfertigen, sofern sie zu einer Wertveränderung von mindesten 10 % führen. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass die Bewertung einer Liegenschaft aufwändig sei und es deshalb Sinn mache, den Wert einer Liegenschaft erst dann neu zu bestimmen, wenn sich die Wertveränderung in nennenswertem Ausmass auf den zu leistenden Steuerbetrag auswirke (VGE 19721 vom 10.4.1996, in BVR 1997 S. 62 E. 3c).