6.2 Das Verwaltungsgericht statuierte die 10 %-Regel in einem Urteil vom 10. April 1996, als es festhielt, der Begriff "grössere Renovationen" (im damals gültigen Art. 111 Abs. 1 Bst. a aStG, entspricht Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG) sei so zu verstehen, dass die durch eine Renovation bewirkte Wertsteigerung mindestens 10 % des vormals gültigen amtlichen Werts betragen müsse. Das Gericht nahm dabei Bezug auf die Regelung in Art. 111 Abs. 2 aStG (heute Art. 183 Abs. 2 StG), wonach besondere Verhältnisse eine Neubewertung rechtfertigen, sofern sie zu einer Wertveränderung von mindesten 10 % führen.