6.1 Die Steuerverwaltung hält fest dass "das Bad [...] komplett zurückgebaut und durch ein neues Bad ersetzt [wurde]", was einem Umbau entspreche (Vernehmlassung vom 14.10.2019, S. 3). Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission handelt es sich bei den zu beurteilenden baulichen Massnahmen eher um eine Sanierung, mit der die Nasszellen wieder nutzbar gemacht worden sind (vgl. VGE 22759 vom 12.6.2007, in BVR 2007 S. 553 E. 3.2). Für diese Sichtweise spricht auch das von der Steuerverwaltung veröffentlichte Merkblatt 5 betreffend Grundstückkosten (abrufbar unter: , Rubriken "Dokumente / Publikationen