Die Steuerrekurskommission hat auf Rekurs hin lediglich zu beurteilen, ob diese Vorgaben im Einzelfall von der Steuerverwaltung eingehalten worden sind. Unterschiede zwischen einzelnen Grundstücken lassen sich nur schon aufgrund des mit jeder Schätzung verbundenen Ermessensspielraums nicht vermeiden. 6. Damit sind die Feststellungen der Delegation im Grundsatz zu bestätigen, was einen um 3.6 % erhöhten amtlichen Wert zur Folge hätte. Bei dieser Sachlage stellt sich mit Blick auf die 10 %-Regel indes die Frage, ob der amtliche Wert überhaupt angepasst werden kann. Die