5.3 Die übrigen Kritikpunkte an der Raumaufnahme betreffen Räumlichkeiten und Installationen, die von der Steuerverwaltung im Rahmen der hier zu beurteilenden Bewertung nicht geändert wurden (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 2.1, dritter Abschnitt). Die Delegation ist zur Auffassung gelangt, dass das eine oder andere Detail auch anders hätte beurteilt werden können (sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Rekurrenten), dass jedoch keine offensichtlichen Unrichtigkeiten nach Art. 181 Abs. 4 StG vorhanden seien. Der Rekurrent bringt nichts vor, was dieser Einschätzung widersprechen würde.