5.2 Bezüglich Raumaufnahme kritisiert der Rekurrent, dass das Bad im Obergeschoss aufgrund seiner Grösse mit 1.0 RE bewertet wird, anstatt mit 0.9 RE, wie es in Tabelle 3.1 der Bewertungsnormen für ein Standardbadezimmer, ausgestattet mit Dusche, WC und Doppellavabo vorgesehen ist. Die Steuerrekurskommission sieht keinen Anlass, von der Einschätzung der Delegation, die mit derjenigen des Schätzers der Steuerverwaltung übereinstimmt, abzuweichen. Dass die Wände des Badezimmers nach der Sanierung in einem geringeren Ausmass mit Fliesen versehen sind, und dass die neu eingebauten Sanitäranlagen von einem weniger re-