Hierzu ist festzuhalten, dass die Neufestsetzung des amtlichen Werts im Rahmen einer ausserordentlichen Neubewertung unabhängig davon erfolgt, ob einzelne bauliche Massnahmen bei der Einkommenssteuerveranlagung als werterhaltende Unterhaltsarbeiten (Kosten abziehbar) oder als wertvermehrende Investitionen (nicht abziehbar) eingestuft worden sind. So ist es nicht ungewöhnlich, dass nach Sanierungen oder grösseren Renovationen der amtliche Wert einer Liegenschaft stärker steigt als die bei der Einkommenssteuerveranlagung als wertvermehrend beurteilten Investitionen, u.a. weil der Ersatz von Heizungs-, Sanitär- oder Elektroinstallationen (i.d.R. abziehbarer