Damit stellt sich die Frage, ob die Erhöhung angesichts der in E. 1.2 hiervor erwähnten 10 %-Regel überhaupt umgesetzt werden kann. Dies hängt davon ab, wie die an den Sanitärräumen und -installationen vorgenommenen Arbeiten qualifiziert und wie der Anwendungsbereich der 10 %-Regel definiert wird. Es handelt sich dabei um Rechtsfragen, die erst im Endentscheid zu klären sind. Die Tabellen zur Berechnung des amtlichen Werts wurden dem Augenschein-Protokoll als Anhang beigefügt.