Die Delegation, insbesondere die Sachverständige, ist der Ansicht, dass dieser Wert unter einem im Jahr 2016 erzielbaren Verkaufserlös liegt und damit den Verkehrswert als obere Grenze des amtlichen Werts nicht übersteigt. Allerdings übersteigt der neu festgesetzte amtliche Wert den bis anhin gültigen von CHF 837'300.-- nur um CHF 29'900.--, ausmachend 3.6 %. Damit stellt sich die Frage, ob die Erhöhung angesichts der in E. 1.2 hiervor erwähnten 10 %-Regel überhaupt umgesetzt werden kann.