2.4 Umgebung In Anbetracht der beträchtlichen Parzellengrösse von 1'034 m2 hat die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2019 angedeutet, dass angesichts des wachsenden Drucks, das Siedlungsgebiet zu verdichten, dereinst eine Teilfläche als sogenannter "zusätzlicher Umschwung" (Fläche, die den üblichen Umschwung überschreitet, jedoch nicht selbstständig überbaubar ist, siehe Ziff. 2.1.8 der Bewertungsnormen) oder gar als eigentliches Bauland eingestuft werden könnte. Angesichts der konkreten Verhältnisse erachtet die Delegation der Steuerrekurskommission die Voraussetzungen hierzu gegenwärtig als nicht gegeben.