Die Delegation erachtet das so festgesetzte wirtschaftliche Alter von 13 Jahren als im Rahmen des Ermessensspielraums liegend. Weiter hat die Steuerverwaltung zu Recht die Verjüngung beim Rohbau 2 und beim Ausbau mit Bezug auf die 10 %-Regel rückgängig gemacht, womit das für die vorliegende ausserordentliche Neubewertung massgebende wirtschaftliche Alter 16 Jahre beträgt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der für das laufende Jahr vorgesehenen allgemeinen Neubewertung die aufgrund der 10 %-Regel aufgeschobenen Anpassungen am wirtschaftlichen Alter (sowie an allfälligen weiteren Bewertungsfaktoren) umgesetzt werden.