Es handelt sich zudem nicht um offensichtliche Unrichtigkeiten, die zwingend nach Art. 181 Abs. 4 StG zu korrigieren wären. Dementsprechend ist das Wohnhaus für die Bewertung ab 2016 mit insgesamt 12.4 und das Carnozet mit 1.5 RE zu berücksichtigen, in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid. 2.2 Benotung Die bis anhin geltenden Noten sind weder im Bewertungs- und Einspracheverfahren verändert noch vom Rekurrenten in Frage gestellt worden. Sie geben zu keinen Bemerkungen Anlass.