Im Einspracheverfahren hat die Steuerverwaltung diese Anpassung pro 2016 rückgängig gemacht, weil es sich dabei um eine Korrektur einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinn von Art. 181 Abs. 4 StG handle, die sich erst ab dem Steuerjahr 2019 auswirke. Die Delegation der Steuerrekurskommission stuft die Anpassung der RE an die gemessenen Flächen ebenfalls als Fehlerkorrektur ein, wobei nach dem in E. 1.4 hiervor Ausgeführten die Zimmer bereits ab dem Steuerjahr 2018 mit 5.1 RE zu berücksichtigen sind.