3.1 Eine allgemeine Neubewertung wird vom Grossen Rat angeordnet, wenn sich die Ver- kehrs- oder Ertragswerte seit der letzten Neubewertung zumindest in einem Grossteil des Kantons Bern erheblich verändert haben (Art. 182 Abs. 1 StG). Die letzte allgemeine Neubewertung erfolgte per 1. Januar 1999, die nächste ist für das laufende Jahr vorgesehen (siehe dazu: , Rubriken "Steuersituationen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtlicher Wert > Allgemeine Neubewertung 2020" [besucht am 19.3.2020]).