Vorliegend obsiegt der Rekurrent hinsichtlich der kantonalen Steuern zu rund 40 % (beantragte Reduktion des Liegenschaftsertrags gegenüber Einspracheentscheid von CHF 3'955.--, anerkannt CHF 1'756.--). Angesichts des vollumfänglichen Obsiegens des Rekurrenten hinsichtlich der direkten Bundessteuer rechtfertigt es sich, lediglich 20 % der Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 600.-- werden somit dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von gerundet CHF 100.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.