5.3.3 Wie bereits in E. 4.2 erwähnt, findet sich im Bundesrecht keine mit Art. 25 Abs. 2 StG vergleichbare Norm. Abgesehen davon, dass für die direkte Bundessteuer deshalb der Mietzins und nicht der bundesrechtliche Eigenmietwert zugrunde liegt, ist deshalb auf Bundesebene nicht von einer Selbstnutzung, sondern von einer Vermietung ohne Weiterverrechnung der Kosten auszugehen. Somit sind gemäss Ziff. 12.2 des Ausscheidungskatalogs im Merkblatt 5 die verbrauchsabhängigen Auslagen für die direkte Bundessteuer voll abzugsfähig. Dies betrifft -7- neben den Heizkosten auch die gesamten Nebenkosten gemäss Abrechnung der Liegenschaftsverwaltung.