Darin ist vermerkt, dass von den Gesamtnebenkosten nur 73.72 % steuerabzugsberechtigt seien, ausmachend CHF 1'868.15. Mangels anderweitiger Hinweise kann angenommen werden, dass die Liegenschaftsverwaltung die Ausscheidung in abziehbare und nicht abziehbare Nebenkosten korrekt vorgenommen hat. Daher ist für die Nebenkosten bei den kantonalen Steuern lediglich ein Abzug von CHF 1'868.15 zu gewähren.