5.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 StG gilt eine Liegenschaft auch dann als selbst genutzt, wenn sie zu einem Mietzins unter dem Eigenmietwert an eine nahestehende Person vermietet wird. Somit ist hinsichtlich der kantonalen Steuern die Ansicht der Steuerverwaltung zutreffend, wonach zum einen vom kantonalen Eigenmietwert statt vom Mietzins auszugehen ist und zum anderen keine verbrauchsabhängigen Auslagen abziehbar sind.