5.3 Die Ansichten der Parteien zu den nun nicht mehr umstrittenen Punkten divergierten ursprünglich, weil die Steuerverwaltung aufgrund der Vorzugsmiete von einer selbstgenutzten Liegenschaft ausging, während der Rekurrent sich auf den Standpunkt stellte, dass es sich um eine vermietete Liegenschaft ohne Weiterverrechnung der Kosten handle, da der Mietzins inklusive Nebenkosten vereinbart war.