-6- die betreffende Liegenschaft ohne Weiterverrechnung der Kosten vermietet wird. Ist die Liegenschaft selbstgenutzt, können lediglich wiederkehrende Grundgebühren abgezogen werden, nicht jedoch verbrauchsabhängige Auslagen. Kosten für die Liegenschaftsverwaltung durch Dritte sind in jedem Fall voll abziehbar.