Die Wegleitung verweist hinsichtlich der abziehbaren Grundstückkosten verschiedentlich auf das MB 5. Darin ist festgehalten, welche Kosten konkret abziehbar sind und welche nicht, sofern (wie vorliegend) nicht der Pauschalabzug gewählt wurde. Ziff. 12 des Ausscheidungskatalogs im Merkblatt 5 unterscheidet weiter die Abzüge bei den Kosten für selbstgenutzte Liegenschaften und jenen für vermietete Liegenschaften ohne Weiterverrechnung. Im Einklang mit den oben genannten Verordnungen sind Betriebs- und Verwaltungskosten grundsätzlich immer voll abziehbar, wenn