5.2 Gemäss Wegleitung sind für Grundstücke Liegenschaftssteuern, Baurechtszinsen sowie Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten abziehbar, sofern diese Kosten im Steuerjahr 2018 in Rechnung gestellt wurden und der Grundeigentümer sie selbst getragen hat (vgl. S. 47 f.). Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten können entweder mit den tatsächlich entstandenen Kosten oder mit einer Pauschale in Abzug gebracht werden. Die Wegleitung verweist hinsichtlich der abziehbaren Grundstückkosten verschiedentlich auf das MB 5. Darin ist festgehalten, welche Kosten konkret abziehbar sind und welche nicht, sofern (wie vorliegend) nicht der Pauschalabzug gewählt wurde.