5.1.4 Nicht abziehbar sind demgegenüber alle wertvermehrenden Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserungen von Grundstücken (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV), Prämien für die Mobiliarversicherung, einmalige Grundeigentümerbeiträge, Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten (Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis c VUBV) sowie kalkulatorische Kosten der Eigenverwaltung (Art. 3 Abs. 2 VUBV).