-5- Stockwerkeigentümern gleichermassen abgezogen werden, soweit sie auf Gemeinschaftsanlagen entfallen. Ferner ist auch die Liegenschaftssteuer abzugsfähig (Art. 2 Abs. 1 VUBV). 5.1.3 Zu den abziehbaren Verwaltungskosten gehören die Entschädigung an die Liegenschaftsverwaltung, soweit diese nicht auf den Mieter abgewälzt wird, sowie die Auslagen für Vermietung, Erhebung der Mietzinse, Betreibungen, Ausweisungen und Prozesse mit Mietern aus dem Mietverhältnis (Art. 3 Abs. 1 VUBV).