5.1.2 Als Betriebskosten abziehbar sind, sofern fremdgenutzt und nicht den Mietern in Rechnung gestellt, die jährlichen Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht des Grundeigentümers, die wiederkehrenden Grundgebühren für Abwasserreinigung, Strassenbeleuchtung und -reinigung, Strassen- und Schwellenunterhalt, die Ausgaben für Hauswart bzw. Reinigung, Beleuchtung und Heizung von Vorräumen, Treppenhaus, Kellerräumen und Estrich, die Kosten für den Betrieb von Personenaufzügen, Gemeinschaftsantennen und dergleichen. Bei Stockwerkeigentum können die entsprechenden Kostenanteile von den einzelnen