4.2 Auf Bundesebene existiert keine mit Art. 25 Abs. 2 StG vergleichbare Norm. Nach bundesgerichtlicher Praxis (vgl. z.B. BGer 2C_475/2016 vom 30.11.2016) ist bei der direkten Bundessteuer der Eigenmietwert nur dann zu versteuern, wenn die Räumlichkeiten zu einem Mietzins von weniger als der Hälfte des Eigenmietwerts an Dritte vermietet werden. Vorliegend beträgt der Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer CHF 16'560.--, weshalb die Steuerverwaltung zu Recht den effektiven Mietzins von CHF 13'200.-- als Bruttoertrag eingesetzt hat.