-4- kantonale Recht, dass die Vermietung an eine nahestehende Person zu einem Mietzins unter dem Eigenmietwert als Eigengebrauch im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG gilt (Art. 25 Abs. 2 StG). Dies hat zur Folge, dass die Differenz zwischen vereinnahmten Mieterträgen und dem Eigenmietwert als zusätzliches Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern ist. Der kantonale Eigenmietwert des Grundstücks beträgt CHF 14'150.-- und übersteigt somit den Mietzins. Die Korrektur des Bruttoertrags bei den kantonalen Steuern ist daher nicht zu beanstanden.