4. Als Erträge aus unbeweglichem Vermögen sind alle Einkünfte aus Vermietung steuerbar (Art. 25 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. a DBG). Zudem ist auch der Mietwert von Grundstücken zu versteuern, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG, sogenannter Eigenmietwert). 4.1 Vorliegend wird das Grundstück nicht vom Rekurrenten selber genutzt, sondern zu einem Mietzins von CHF 13'200.-- an seine Ex-Frau vermietet. Für diese Konstellation bestimmt das