3. Die Steuerrekurskommission ist auf Grund der Offizialmaxime nicht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden. Dementsprechend besteht für die Steuerrekurskommission keine Pflicht, übereinstimmenden Rechtsbegehren Folge zu geben. Aus verfahrensökonomischen Gründen sind allerdings die bestrittenen Steuerfaktoren grundsätzlich verfahrensbestimmend (Peter Kästli in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 4 zu Art. 198 StG). Die Steuerrekurskommission übt praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung von unbestrittenen Punkten und greift lediglich ein, soweit eine offensichtliche Rechtsverletzung ersichtlich ist.