2. Ursprünglich waren der Mietertrag der Eigentumswohnung D.________ Gbbl. Nr. 1-1 und die damit zusammenhängenden Abzüge umstritten. Inzwischen beantragen die Parteien übereinstimmend, den Nettoertrag auf CHF 5'476.-- (Kanton) bzw. CHF 4'526.-- (Bund) festzusetzen (Bst. G und H hiervor).