G. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Den Nettoertrag der Liegenschaft bemisst sie gestützt auf die Angaben des Rekurrenten in der Rekursschrift auf kantonaler Ebene neu auf CHF 5'476.-- und auf Bundesebene auf CHF 4'526.--. Einzig die Heizkosten seien nicht zum Abzug zuzulassen. H. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 erklärt sich der Rekurrent mit den in der Vernehmlassung der Steuerverwaltung berechneten Nettoerträgen von CHF 5'476.-- (Kanton) bzw. CHF 4'526.-- (Bund) einverstanden.